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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der AGFEO GmbH & Co. KG Bielefeld ("AGFEO")

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten nur gegenüber Unternehmen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, im Folgenden „Kunde“ genannt.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen AGFEO und dem Kunden, selbst wenn die AGB bei späteren Verträgen und Vereinbarungen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werke und Dienstleistungen. In diesen Fällen tritt bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung an die Stelle der Annahme der gelieferten Produkte, bei Werkleistungen die Abnahme.

Geschäftsbedingungen des Kunden, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich. Eines ausdrücklichen Widerspruchs bedarf es nicht.

AGB

1. Angebot und Preis
Das Angebot seitens AGFEO ist stets freibleibend und unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen, wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen sowie Daten, unabhängig von der Form ihrer Verkörperung, behalten wir uns sowohl Eigentumsrechte als auch Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Es gelten die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preise. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit nichts anderes angegeben ist. Sie gelten ab Werk einschließlich einfacher Verpackung. Sonderwünsche des Kunden hinsichtlich Verpackung oder Versandart (Express, Eilgut, Bahnbehälter, Post usw.) werden nach Möglichkeit erfüllt. Die Kosten dafür werden gesondert berechnet. Die Preise für Ersatzteile und Serviceleistungen gelten ab Werk.

 

2. Auftrag
Aufträge bedürfen zu ihrer Annahme der schriftlichen Bestätigung durch AGFEO oder der Absendung der bestellten Ware. Für sämtliche Geschäfte mit Kunden gelten ausschließlich diese AGB. AGB der Kunden von AGFEO finden keine Anwendung. Vereinbarungen, die von diesen AGB oder dem bestätigten Auftrag abweichen, ihnen entgegenstehen oder die Ergänzungen dazu enthalten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch AGFEO. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von AGFEO nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens AGFEO bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

 

3. Lieferung und Lieferzeit
a) AGFEO ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, AGFEO erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
Ist AGFEO an der Erfüllung seiner Verpflichtungen, insbesondere der Einhaltung eines verbindlichen Liefertermins durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände gehindert, die AGFEO trotz der zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, gleichgültig ob in einem Werk von AGFEO oder seiner Vorlieferanten eingetreten – z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Fertig- bzw. Teilfertigwaren, Energieversorgungsschwierigkeiten, Pandemielagen –, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Frist um die Dauer der Behinderung. Bei einer Unmöglichkeit aus den vorgenannten Umständen wird AGFEO von der Leistung frei.

Die Frist zur Vertragserfüllung verlängert sich auch bei Streiks oder Aussperrungen in angemessenem Umfang. Auch hier wird AGFEO von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung frei, wenn diese unmöglich wird.
Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Erfüllung unangemessen lange, so ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Treten die vorgenannten Umstände bei dem Kunden ein, so gelten dieselben Rechtsfolgen auch für seine Annahmeverpflichtung. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die jeweils andere unverzüglich von etwaigen Leistungsstörungen zu benachrichtigen.

Die Einhaltung der in der Auftragsbestätigung oder anderweitig mit dem Kunden vereinbarten Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher von dem Kunden zu liefernden Unterlagen s0wie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und/oder sonstigen Mitwirkungspflichten und jedweder sonstiger Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist um die Dauer der Verzögerung.

Die Geltendmachung weiterer Rechte durch AGFEO bleibt unberührt. AGFEO wird den Kunden unverzüglich von den Lieferschwierigkeiten unterrichten. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von 4 Monaten kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Überschreitet AGFEO einen Liefertermin, ist AGFEO mit der Mahnung eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Leistung zu gewähren, die 21 Tage nicht unterschreiten darf. Dies gilt nicht, soweit die Mahnung aufgrund gesetzlicher Vorschriften entbehrlich ist. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Kunde seine gesetzlichen Rechte geltend machen. AGFEO haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
b) Gerät AGFEO mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird AGFEO eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von AGFEO auf Schadensersatz nach Maßgabe von Klausel 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

c) Bei der Inbetriebnahme von Software oder softwarebasierten Systemen, wie z.B. PBX HyperFonie ist der Kunde verpflichtet, die notwendigen räumlichen, technischen und weiteren Voraussetzungen nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung und der sonstigen beim Verkauf mitgeteilten Voraussetzungen zu schaffen, damit AGFEO die vertraglich geschuldete Leistung erbringen kann. Für den Verkauf und die Überlassung von Software gilt die nachfolgende Regelung in Ziffer 13.

Bei Abschluss eines Softwarenutzungsvertrages, z. B. eines Cloud PBX HyperFonie-Vertrages, werden einzelne Leistungsparameter durch Dritte erbracht, z. B. das Unternehmen, das die Cloud Peripherie zur Verfügung stellt. In diesen Fällen ergibt sich der Leistungsumfang aus den Regelungen des Vertrages zwischen
AGFEO und dem Drittanbieter.

Im Rahmen sämtlicher Software-Verträge und softwarebasierter Verträge, insbesondere auch im Hinblick auf Verträge, die die HyperFonie zum Gegenstand haben, ist AGFEO berechtigt, im laufenden Betrieb Wartungsarbeiten durchzuführen. Diese nehmen regelmäßig einen Umfang von mehr als zehn Stunden im Kalenderjahr nicht ein. Der Wartungszeitpunkt wird von AGFEO an einem Wochentag morgens von 03:00 Uhr bis 06:00 Uhr regelmäßig gewählt. Während der entsprechenden Wartungsarbeiten steht die Vertragssoftware dem Kunden nicht zur Verfügung. Hieraus ergeben sich weder Leistungsansprüche des Kunden, noch Schadensersatzansprüche.

Bei Abschluss eines Cloud PBX HyperFonie-Vertrages kommt zwischen dem Kunden und AGFEO und unserem Cloud Computing-Vertragspartner ein Vertragsverhältnis zustande, dessen Leistungsumfang sich aus dem entsprechenden Vertrag über die Cloud PBX HyperFonie ergibt.

 

4. Gefahrenübergang
a) Die Lieferungen erfolgen ab Bielefeld (Erfüllungsort).
b) Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr – auch bei Lieferung frei Bestimmungsort – auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und AGFEO dies dem Besteller angezeigt hat.
c) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch AGFEO betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
d) Die Sendung wird von AGFEO nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

5. Zahlungen
a) Die Rechnungserteilung erfolgt bei oder nach Lieferung. Rechnungen von AGFEO werden, vorbehaltlich etwaiger Zahlungsziele/-bedingungen auf unseren Rechnungen und Lieferscheinen (ohne jeden Abzug) oder abweichender Regelungen, per Nachnahme abgerechnet. Ersatzteil- und Reparaturrechnungen sind nicht bonusfähig.
b) Preisanpassungen sind zulässig, sofern AGFEO nachweist, dass nach Vertragsschluss nicht von AGFEO zu vertretende Kostensteigerungen eingetreten sind.

6. Zahlungsverzug, Leistungsfähigkeit, Gegenansprüche
Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, werden Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zuzüglich weiterer Mahnkosten von EURO 10,- pro Mahnung berechnet. Außerdem ist AGFEO zur Zurückbehaltung der Lieferung – auch aus anderen Aufträgen - berechtigt. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten.
AGFEO ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn AGFEO nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch die die Bezahlung der offenen Forderungen von AGFEO durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
Wenn AGFEO verpflichtet ist vorzuleisten, kann AGFEO die Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages für AGFEO erkennbar wird, dass durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden der Gegenanspruch von AGFEO gefährdet wird (§ 321 BGB). Eine mangelnde Leistungsfähigkeit liegt unter anderem vor bei Krieg, Import- und Exportverboten, Zusammenbrüchen von Zulieferern, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Einzelvollstreckung oder Wechselprotest. AGFEO ist berechtigt eine Frist zu setzen, innerhalb derer der Kunde nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristablauf ist AGFEO berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Gegen die Ansprüche seitens AGFEO kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung von AGFEO nicht bestritten wird oder ein rechtskräftiger Titel gegen AGFEO vorliegt. AGFEO ist berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, die AGFEO gegen den Besteller zustehen, sowie gegen sämtliche Forderungen, die dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen AGFEO zustehen, aufzurechnen. Ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu, soweit er Kaufmann im Sinne des HGB ist. Dies gilt nicht, wenn das allgemeine Zurückbehaltungsrecht auf unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen beruht. Die Geltendmachung des speziellen Zurückbehaltungsrechts des nichterfüllten Vertrages bleibt hiervon unberührt.

7. Eigentumsvorbehalt
Die von AGFEO gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von AGFEO gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung, einschließlich Saldoforderungen aus einem auf die Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis, Eigentum von AGFEO. Der Kunde darf die von AGFEO gelieferte Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang entweder gegen Barzahlung oder bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bzw. bei Weitergaben an Wiederverkäufer nur unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes veräußern. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an AGFEO ab. AGFEO ermächtigt ihn widerruflich, die an AGFEO abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Wenn der Wert der AGFEO zur Sicherheit im Voraus abgetretenen Forderungen die Forderungen von AGFEO um mehr als 110% übersteigt, wird AGFEO insoweit die zur Sicherung abgetretenen Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben. Der Kunde hat die AGFEO gehörende Ware sachgemäß zu lagern und ordnungsgemäß zu versichern. Gerät der Kunde mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen AGFEO gegenüber in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Der Kunde hat AGFEO in diesem Fall auf Verlangen ein Verzeichnis sämtlicher noch bei ihm vorhandener Waren, die im Eigentum von AGFEO stehen, eine Aufstellung der an AGFEO abgetretenen Forderungen mit Namen und Anschrift der Schuldner sowie der Höhe der Forderungen zu übermitteln. Liegen die Abtretungen vor, so hat der Kunde auf Verlangen von AGFEO den Schuldnern die Abtretung der Forderung an AGFEO anzuzeigen, wobei es AGFEO freisteht, diese Anzeige von sich aus zu tätigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist AGFEO berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; AGFEO ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Im Fall des Zahlungsverzugs des Kunden, kann AGFEO die vorstehenden Rechte nur geltend machen, wenn dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine solche Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. AGFEO ist nach dem Rücktritt berechtigt, nach vorheriger Ankündigung den Betrieb des Bestellers zu betreten, die gelieferte Ware abzuholen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung – abzüglich entstehender Kosten – bestmöglich zu verwerten.
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von AGFEO als Hersteller erfolgt und AGFEO unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei AGFEO eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an AGFEO. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt AGFEO, soweit die Hauptsache AGFEO gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem im Satz 1 genannten Verhältnis. Soweit AGFEO Miteigentum an der neuen Sache zusteht, führt dies dazu, dass nunmehr dieser Miteigentumsanteil Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung ist.
Der Kunde ist verpflichtet, seinen Kunden gegenüber den Eigentumsvorbehalt von AGFEO vor dem Vertragsabschluss zu offenbaren. Der Kunde ist ferner verpflichtet, seinen Kunden die Regelungen nach Maßgabe dieser Ziffer 7 aufzuerlegen, insbesondere für den Fall, dass die Vorbehaltsware im Weiteren verarbeitet wird.

 

8. Verpfändungen
Verpfändungen und Sicherungsübereignungen – sowie jede andere Verfügung über diese Ware – sind nicht zulässig. Werden die von AGFEO unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren beim Kunden von Dritten gepfändet, so hat der Kunde sofort AGFEO zu verständigen und den pfändenden Dritten auf das Vorbehaltseigentum von AGFEO hinzuweisen. Alle AGFEO durch die Abwendung des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, entstandenen Kosten trägt der Kunde, soweit diese bei Dritten uneinbringlich sind.

 

9. Beanstandungen, Pflichtverletzungen, Haftung für Schäden
a) Der Kaufgegenstand ist mangelfrei, wenn er die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Als vereinbart gelten grundsätzlich nur die nach Klausel 2 wirksam getroffenen Abreden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde nicht.
b) Der Kunde hat die Mangelfreiheit der Sendung unverzüglich zu prüfen. Will der Kunde eine Mängelrüge erheben, so ist die Rüge bei offen zu Tage tretenden Mängeln nur innerhalb von einer Woche in schriftlicher Form zulässig. Für die Fristberechnung sind der Zeitpunkt der Anlieferung und der Tag des Eingangs der Rüge maßgeblich. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung der Mängel schriftlich mitzuteilen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von AGFEO für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
c) Auf Verlangen von AGFEO ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an AGFEO zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet AGFEO dem Kunden die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit sich die Kosten erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
d) Bei rechtzeitig gerügten Mängeln ist AGFEO berechtigt zu bestimmen, ob eine Nachbesserung oder Nachlieferung erfolgt. Zur Erbringung dieser Nacherfüllung ist der Kunde befugt, eine angemessene Nachfrist zu setzen, die wenigstens 21 Tage betragen muss. Dies gilt nicht, wenn die Nachfristsetzung aufgrund gesetzlicher Vorschriften entbehrlich ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verstreicht die gesetzte Frist erfolglos, ist der Kunde berechtigt, seine weiteren gesetzlichen Rechte geltend zu machen.

e) Im Rahmen der Nachbesserung ist der Kunde verpflichtet, an der Erstellung eines Konzeptes für eine technische und/oder organisatorische Ausweichmöglichkeit mitzuwirken und dieser zuzustimmen, sofern sich der Mangel nicht anderweitig korrigieren lässt oder eine solche Korrektur aus technischer und/oder wirtschaftlicher Sicht unzumutbar ist.
f) Die Übermittlung von Software durch AGFEO zur Unterstützung der Installation oder die Durchführung eines Software-Updates im Rahmen eines Reparatur-/Servicevorgangs gilt nicht als Nachbesserung. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn dem Lieferanten hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung möglich ist, wenn sie vom Lieferanten verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
g) Die Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Kunde ohne Zustimmung von AGFEO den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt, sofern zwischen den Parteien keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, grundsätzlich unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

h) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen, sind ausgeschlossen. Die Haftung von AGFEO erstreckt sich insbesondere nicht auf Schäden, die als Folge strafbarer Handlungen Dritter (z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder Vermögen des Kunden oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind ferner Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren von Produkten, Einbruch, Kosten der Polizei oder Feuerwehr sowie von Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung und sofern vereinbart Installation des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
AGFEO haftet nicht für den Verlust von Daten des Kunden und/oder deren Wiederherstellung für den Fall, dass ein solcher Verlust durch Datensicherungsmaßnahmen seitens des Kunden hätten verhindert werden können und der Kunde auf eine solche Datensicherungsmaßnahme verzichtet hat.

i) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
j) Die Verjährungsfrist für gegen AGFEO gerichtete Sachmängelansprüche und Schadensersatzansprüche beträgt zwei Jahre ab Lieferung. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

k) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von AGFEO. Soweit AGFEO technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von ihnen geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich unter Ausschluss jeglicher Haftung.

l) AGFEO bietet im Rahmen der Service-/Reparaturabwicklung einen Vorabaustausch (VAT) an, und zwar dergestalt, dass der Kunde vor Rücksendung der defekten Komponente neue oder gebrauchte Ersatzware erhält. Ein derartiger Vorabaustausch, dessen Einzelheiten nach dem Login bei Anforderung im WEB unter www.agfeo.de/VAT einsehbar sind und unter www.agfeo.de/Serviceformulare als PDF zum Download zur Verfügung stehen, erfolgt stets ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne jedwedes Präjudiz. Das zwischen den Vertragsparteien begründete Vertragsverhältnis bleibt mit allen seinen damit begründeten Rechten und Pflichten unberührt. Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Kunde des Kunden direkt mit einem Nachbesserungsverlangen an AGFEO wendet und der Kunde dieser Form der Nachbesserung oder sonstigen Abwicklung zustimmt. Soweit der Kunde nicht ausdrücklich einer solchen direkten Abwicklung mit seinem Kunden widerspricht, gilt die Zustimmung hierzu als erteilt.

m) Eine eventuell abweichende Abwicklung eines Gewährleistungsfalles durch AGFEO führt nicht zum Verzicht auf die Rechte und Pflichten aus diesen AGB und/oder den gesetzlichen Regelungen. AGFEO kann sich jederzeit trotz einer möglicherweise abweichenden Handhabung auf die Bestimmungen dieser AGB und auch die gesetzlichen Bestimmungen berufen.
n) Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung wegen Verzuges ist die Haftung von AGFEO auf 5 % des vereinbarten Nettopreises beschränkt.
o) Sämtliche vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
p) Der Kunde ist verpflichtet, AGFEO bei jedweden Mängeln nachprüfbare Unterlagen und/oder Informationen über Art und Auftreten von Fehlern zur Verfügung zu stellen und ist verpflichtet, bei der Eingrenzung von Fehlern mitzuwirken.

 

10. Exportkontrolle
AGFEO ist nicht verpflichtet einen Auftrag auszuführen, wenn der Lieferung Exportkontrollbestimmungen, Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen. Schadensersatzansprüche gegenüber AGFEO sind ausgeschlossen. Für die Beachtung von Exportkontrollvorschriften ist allein der Kunde verantwortlich. Der Kunde ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für eine Ausfuhr, Verbringung oder Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft.

 

11. Compliance
Sowohl der Kunde als auch AGFEO sind verpflichtet, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen und Rechtsvorschriften einzuhalten. Darüber hinaus garantieren beide Seiten die Beachtung der Grundsätze und Prinzipien der Global Compact Initiative der UN (s. http://www.globalcompact.de/), Mitarbeiterzuwendungen gleich welcher Art sind ausdrücklich untersagt.
Ein Verstoß gegen vorgenannte oder zusätzlich geltende Bestimmungen berechtigt AGFEO zum Rücktritt von bestehenden Verträgen und zur fristlosen Kündigung dieser. Ein Schadensersatz- oder sonstiger Anspruch gegen AGFEO besteht in diesen Fällen nicht.

 

12. Datenschutz
a) Vertragsdaten werden ausschließlich zur Geschäftsabwicklung genutzt, wenn nicht der Kunde in eine darüberhinausgehende Nutzung eingewilligt hat.
Im Übrigen gelten die Datenschutzhinweise auf unserer Homepage unter www.agfeo.de/datenschutz.

b) AGFEO erwirbt keinerlei Rechte an den Vertragsdaten, ist jedoch dazu berechtigt, die Vertragsdaten nach Maßgabe der Bestimmungen der unter Ziffer 12. a) genannten Datenschutzhinweise im Rahmen dieses Vertrages zu nutzen. Einzelheiten hierzu können die Parteien auch in gesonderten Verträgen und auch mündlich vereinbaren.

 

13. Softwaremiete und Softwareverkauf / Updates und Wartungsverträge
Der Kunde erhält gegen Zahlung des in den Einzelverträgen geregelten Entgelts das nicht ausschließliche und einfache Recht, die käuflich erworbene Software nach Maßgabe des im Lizenzschein und/oder dem entsprechenden Software-Kaufvertrag eingeräumten Umfangs zu nutzen. Das Recht hieran ist nicht unterlizenzierbar. Für den Fall der Softwaremiete erhält der Kunde das nicht ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Mietvertrages beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software nach Maßgabe der vorstehenden Regelung.
Sofern nicht im Lizenzschein oder in den Verträgen angegeben, erfolgt die Rechteeinräumung ohne eine Verpflichtung von AGFEO zur Lieferung oder zum Angebot von Updates. Hierfür ist der Abschluss eines gesonderten Updatevertrages erforderlich.

Soweit AGFEO für den Kunden Wartungsleistungen erbringt, gelten hierfür die Regelungen in dem zwischen den Parteien gesondert abzuschließenden Wartungsvertrag.

 

14. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung ist Bielefeld.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen AGFEO und seinen Vertragspartnern gilt ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme der Vorschriften über den Unternehmerrückgriff (§§ 478, 479 BGB) und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt im Übrigen nicht die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen.

AGFEO GmbH & Co. KG, Gaswerkstr. 8, 33647 Bielefeld – Stand 11.2019

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Die AGFEO GmbH & Co. KG haftet nicht für Schäden aufgrund leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen – insbesondere beim Download von durch die AGFEO GmbH & Co. KG zur Verfügung gestellten Dateien – verursacht werden, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten sowie Leben, Gesundheit oder Körper betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.

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AGFEO GmbH & Co. KG, Gaswerkstr. 8, 33647 Bielefeld - Stand 14.06.2011