Software-Lizenz- und -Nutzungsbedingungen
einschließlich Widerrufsbelehrung
der AGFEO GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende AGFEO Beteiligungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Michael Boelke und Michael Born, Gaswerkstraße 8, 33647 Bielefeld
Die Lizenzgeberin verkauft Softwarelizenzen an Großhändler, Fachhändler, gewerbliche Endkunden und Endverbraucher (“Kunden“), mittels welcher vorinstallierte Software zur Nutzung freigegeben und aktiviert wird. Hinzu kommen kostenlose und/oder zeitlich befristete Softwarelizenzen. Zusätzlich werden Software - einschließlich Firmware - je nach Zielprodukt und Kunde auch zum Download unter www.agfeo.de und weitere Applikationen als App angeboten. Die Nutzung einiger Apps ist nur in Verbindung mit bestimmten Lizenzen möglich.
Der Lizenzkauf und der Download erfolgen über eine WEB-Eingabemaske - im Falle des Lizenzkaufs alternativ via Voucher sofern angeboten - bzw. der Download von Apps mittels Google Play Store, Apple App Store oder gegebenenfalls ähnlichen. Dabei erklärt sich der Kunde ausdrücklich mit der Geltung dieser Software-Lizenz- und -Nutzungsbedingungen einverstanden, indem er vor dem Download durch das Setzen eines Hakens diese Bedingungen akzeptiert. Der Kunde bestätigt damit, dass er mit den Software-Lizenz- und Nutzungsbedingungen nach Maßgabe dieses Vertrages einverstanden ist. Beim Download von Apps gelten ergänzend die AGBs/Nutzungsbedingungen des jeweiligen App Stores.
NFR-Lizenzen stellen eine zusätzliche unentgeltliche Leistung von AGFEO dar, für welche eine begrenzte Rechteeinräumung wie im Weiteren ausgeführt gilt („Begrenzte Rechteeinräumung“).
Mit der vorliegenden Vereinbarung schließen die Parteien eine abschließende Regelung im Hinblick auf die Rechte an der von der Lizenzgeberin vertriebenen bzw. kostenlos zur Verfügung gestellten Software/Firmware/Applikation.
- (1)
- Gegenstand dieses Vertrages ist die Regelung der Bedingungen, unter denen die dauerhafte oder befristete Überlassung und Nutzung eines von der Lizenzgeberin kostenlos - NFR-Lizenzen ausgenommen - oder kostenpflichtig bereitgestellten Softwareproduktes gemäß Präambel Abs. 1 („Vertragssoftware“) erfolgt und die Einräumung der in § 2 beschriebenen Nutzungsrechte.
- (2)
- Die Lizenzgeberin überlässt dem Kunden die Vertragssoftware zur weiteren Nutzung wie in der Präambel Abs. 1 ausgeführt. Der Lizenzkauf ist Passwort geschützt, die Initialzugangsdaten ab Werk sind im Rahmen der Anlageneinrichtung zu ändern.
Für den Download von Firmware unter www.agfeo.de ist ein Log-In für den geschützten Bereich erforderlich, der im Rahmen der Kundenregistrierung initial festgelegt wird – gewerbliche Endkunden und Endverbraucher im Sinne § 13 BGB sind hiervon ausgenommen. Letzteren ist unter www.agfeo.de nur allgemeine Software (Desktop) ohne Login zugänglich.
Die Installation von Apps ist nicht Passwort geschützt, sie können über die in der Präambel genannten App Stores geladen werden. Für den Fall, dass die Software mittels Lizenzschlüssel geschützt ist, erhält der Kunde den Lizenzschlüssel ausschließlich für die Nutzung der Software wie in den vorliegenden Software-Lizenz- und -Nutzungsbedingungen beschrieben.
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- (3)
- Die Beschaffenheit und Funktionalität der Vertragssoftware ergibt sich abschließend aus den Produktbeschreibungen unter www.agfeo.de bzw. in den jeweiligen App Stores. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist.
AGFEO behält sich Änderungen vor, die aus technischer Sicht erforderlich sind, die Tauglichkeit und Eignung des Produktes jedoch nicht beeinträchtigen, insbesondere im Rahmen der Produktweiterentwicklung.
- (4)
- Installations- und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
- (1)
- Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts gemäß § 3 dieses Vertrages ein nicht ausschließliches, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen übertragbares und zeitlich unbeschränktes bzw. sofern entsprechend angegeben zeitlich beschränktes Recht zur Nutzung der Vertragssoftware in dem in diesem Vertrag und dem gegebenenfalls ergänzenden Lizenzschein bzw. laut Rechnung eingeräumten Umfang. Die Nutzung kostenloser Demolizenzen ist je nach Lizenz unterschiedlich zeitlich begrenzt. Vor vollständiger Bezahlung des Entgelts im Falle kostenpflichtiger Vertragssoftware und gemäß § 3 dieses Vertrages steht sämtliche Software unter Eigentumsvorbehalt. Die Vertragssoftware darf nur durch maximal die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, die der vom Kunden erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem jeweils erworbenen Produkt.
Begrenzte Rechteeinräumung: Von AGFEO nach eigenem Ermessen gegebenenfalls im Rahmen etwaiger Partnerprogramme/-verträge dauerhaft oder zeitlich befristet kostenfrei zur Verfügung gestellte NFR-Lizenzen (Not for Resale-Lizenzen) sind ausschließlich für den eigenen Gebrauch zu Test-/Übungs- und Demozwecke bestimmt. Ein Weiterverkauf ebenso wie die unentgeltliche Weitergabe oder Unterlizensierung an Dritte ist ausdrücklich untersagt. Die NFR-Lizenzen fallen insoweit nicht unter die “Vertragssoftware“, sondern stellen eine zusätzliche unentgeltliche Leistung von AGFEO dar. Es gilt mithin die vorstehende Begrenzung in der Rechteeinräumung.
Eine Unterlizenzierung ist, mit Ausnahme der NFR-Lizenzen, nur unter der aufschiebenden Bedingung und sofern nicht einzelvertraglich abweichend geregelt zulässig, dass der Kunde dem Unterlizenznehmer sämtliche Verpflichtungen im Hinblick auf die Lizenzbedingungen nach Maßgabe dieser Software-Lizenz- und Nutzungsbedingungen im Verhältnis zur Lizenzgeberin auferlegt und sicherstellt, dass der Unterlizenznehmer seinerseits einem weiteren Unterunterlizenznehmer dieselben Verpflichtungen nach Maßgabe dieses § 2 und der Software-Lizenz- und Nutzungsbedingungen mit der Verpflichtung zur Weitergabe an weitere Unterlizenznehmer auferlegt. Zur Dokumentation der Verpflichtung eines Unterlizenznehmers auf diese Software-Lizenz- und –Nutzungsbedingungen stellt AGFEO auf der Homepage unter www.agfeo.de/Verpflichtungserklaerung eine kostenlose Mustervorlage “Verpflichtungserklärung“ zur Verfügung.
In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z. B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Abs. 5 bleibt unberührt.
- (2)
- Der Kunde erhält beim Download von kostenloser Software, Firmware oder Apps ein nicht ausschließliches, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen übertragbares und zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der hier benannten kostenlosen Software, Firmware oder Apps in dem in diesem Vertrag eingeräumten Umfang. Die Nutzung kostenloser Demolizenzen ist je nach Lizenz unterschiedlich zeitlich begrenzt. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der jeweiligen Software und/oder App, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. Der Kunde hat in diesen Fällen keinen Anspruch auf Updates und/oder Wartung bzw. Supportdienstleistungen.
- (3)
- Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen, sofern die Sicherung auf einem externen Speichermedium erfolgt und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Erfolgt die Sicherung nicht auf einem externen Speichermedium oder ist die Anbringung des Sicherungsvermerks nicht vertretbar, so hat der Kunde sicherzustellen, dass durch die Sicherungskopie die Rechte der Lizenzgeberin nicht verletzt werden.
- (4)
- Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Vertragssoftware zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Lizenzgeberin dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
- (5)
- Der Kunde ist berechtigt, die erworbene Vertragssoftware einem Dritten dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird er die Nutzung des Programms vollständig aufgeben, sämtliche gegebenenfalls installierte Kopien des Programms von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern möglicherweise befindliche Kopien löschen oder der Lizenzgeberin übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung der Lizenzgeberin wird der Kunde ihr die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder ihr gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung gemäß diesem § 2 vereinbaren. Eine Aufspaltung erworbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig.
- (6)
- Nutzt der Kunde die Vertragssoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, ist die Lizenzgeberin berechtigt, die ihr zustehenden Rechte gegebenenfalls auch gerichtlich geltend zu machen.
- (7)
- Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Vertragssoftware entfernt oder verändert werden.
- (1)
- Der Kaufpreis wird dem Kunden bei der Bestellung der jeweiligen Vertragssoftware ausdrücklich genannt.
- (2)
- Zahlungen werden bei Wahl des Zahlungsmittels Kreditkarte - bzw. sofern angeboten PayPal o.ä. - mit dem Erwerb der Vertragssoftware durch den Kunden fällig. Registrierte Kunden (Fachhändler) können alternativ das sonst im allgemeinen Geschäftsverkehr vereinbarte Zahlungsziel – ausgenommen Vorkasse und Nachnahme – wählen, die Fälligkeit ändert sich entsprechend.
- (3)
- Ist an dem Geschäft ein Verbraucher im Sinne § 13 BGB beteiligt, betragen die Verzugszinsen fünf Prozent über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Ansonsten betragen die Verzugszinsen acht Prozent über dem jeweils gültigen Basiszinssatz und je Mahnung werden Mahnkosten in Höhe von EURO 10,- berechnet.
- (4)
- Im Falle der Feststellung einer Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl bzw. der nicht-vertragsgemäßen Nutzung erfolgt eine Nachberechnung. Forderungen im Zusammenhang mit der Nachberechnung, die aufgrund der Feststellung einer Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl bzw. der nicht vertragsgemäßen Nutzung entstehen, werden sofort fällig und zahlbar.
- (1)
- Die Lizenzgeberin leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass der Kunde die Vertragssoftware ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Vertragssoftware in einer Hardware- und/oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die den bei Erwerb der Software genannten Anforderungen nicht gerecht wird oder für Änderungen und Modifikationen, die der Kunde an der Software vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, dieses Vertrages oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Lizenzgeberin berechtigt zu sein.
- (2)
- Ist der Kunde Unternehmer, hat er die Vertragssoftware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen der Lizenzgeberin unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.
- (3)
- Ist der Kunde Unternehmer, so ist die Lizenzgeberin im Falle eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, das heißt nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Kunde gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird die Lizenzgeberin dem Kunden nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Vertragssoftware verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.
- (4)
- Die Lizenzgeberin ist berechtigt, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen. Die Lizenzgeberin genügt ihrer Pflicht zur Nachbesserung auch, indem sie mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf seiner Homepage zum Download bereitstellt und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.
- (5)
- Das Recht des Kunden, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Macht der Kunde Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet die Lizenzgeberin nach § 5.
- (6)
- Ist der Kunde Verbraucher, finden die gesetzlichen Gewährleistungsregeln unbeschränkt Anwendung.
- (7)
- Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren im Falle kostenpflichtiger Lizenzen/Software Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt beim Lizenz-/Softwarekauf mit dem Erwerb der Lizenz/Software.
- (8)
- Im Falle kostenfreier Downloads richtet sich die Gewährleistung nach § 524 BGB, für Sach- und Rechtsmängel haftet die Lizenzgeberin gemäß § 5 dieser Software-Lizenz- und Nutzungsbedingungen. Eine darüber hinausgehende Haftung oder Gewährleistung für die Sach- und Rechtsmängelfreiheit kostenfreier Downloads ist ausgeschlossen.
- (9)
- Besteht zwischen den Parteien ein Wartungsvertrag, richtet sich die Beseitigungsfrist für Mängel nach den in diesem Wartungsvertrag vorgesehenen Zeiten.
- (1)
- Die Lizenzgeberin haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
- im Umfang einer von der Lizenzgeberin übernommenen Garantie.
- (2)
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung der Lizenzgeberin der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
- (3)
- Eine weitergehende Haftung der Lizenzgeberin besteht nicht.
- (4)
- Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe der Lizenzgeberin.
- (1)
- Der Kunde wird die Vertragssoftware sowie gegebenenfalls die Zugangsdaten für den Onlinezugriff durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern. Insbesondere sind sämtliche Kopien der Vertragssoftware sowie die Zugangsdaten an einem geschützten Ort zu verwahren.
- (2)
- Der Kunde wird es der Lizenzgeberin auf ihr Verlangen ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde das Programm qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird der Kunde der Lizenzgeberin Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch die Lizenzgeberin oder eine von der Lizenzgeberin benannte und für den Käufer akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. Die Lizenzgeberin darf die Prüfung in den Räumen des Kunden zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. Die Lizenzgeberin wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl um mehr als 5% (fünf Prozent) oder eine anderweitige nicht-vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Käufer die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt die Kosten die Lizenzgeberin.
- (1)
- „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.
- (2)
- Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren.
- (3)
- Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
- die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrages nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
- die bei Abschluss des Vertrages öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrages beruht;
- die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
- (4)
- Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrages entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrages kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
- (5)
- Jeder schuldhafte Verstoß gegen diese Regelungen zieht eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 EUR nach sich. Weitergehende Ansprüche der verletzten Partei bleiben davon unberührt.
- Mit Erwerb kostenpflichtiger Lizenzen und Apps stimmt der Kunde der Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist und dem Erlöschen des Widerrufsrechts mit Beginn der Ausführung des Vertrages ausdrücklich zu.
- (1)
- Der Kunde darf Ansprüche gegen die Lizenzgeberin nur nach schriftlicher Zustimmung der Lizenzgeberin auf Dritte übertragen. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt.
- (2)
- Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
- (3)
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.
- (4)
- Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Vertragssoftware Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Käufer wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung der Lizenzgeberin steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
- (5)
- Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das deutsche Recht mit Ausnahme der Vorschriften über den Unternehmerrückgriff (§§ 478, 479 BGB) und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) anwendbar.
- (6)
- Erfüllungsort ist Bielefeld. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bielefeld, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
- (7)
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Bedeutungsgehalt der unwirksamen Bestimmung am ehesten nahe kommt.
- (8)
- Steht der Erwerb von Softwarelizenzen in Zusammenhang mit dem Erwerb von Hardware, so gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Hauses AGFEO.
- (9)
- Mit der Bestellung oder dem Abruf von Software/Lizenzen stimmt der Kunde in die Verwendung seiner Personenbezogenen Daten nach Maßgabe der Datenschutzbestimmungen des Hauses AGFEO ein.
AGFEO – Stand 01.2022